Der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen des NDR - oder kurz: der 12 a -Tarifvertrag - enthält die Definitionen der "sozialen Schutzbedürftigkeit" und der "sozialen Abhängigkeit" im Sinne des § 12 a TVG. Er wurde parallel zum Taruifvertrag für befristete Programmmitarbeit im Jahre 1996 überarbeitet.